Allgemeine Geschäftsbedingungen
Information:
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für unsere Leistungen im Bereich Autovermietung bei Euromobil.
§ 1 Reservierung
Von Euromobil bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Abbestellungen müssen einen Kalendertag vor
Mietbeginn erfolgen. Wird nicht rechtzeitig abbestellt, ist der vereinbarte Tarif zu entrichten.
§ 2 Fahrzeugrücknahme
Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters zum vereinbarten
Zeitpunkt zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der
vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
Der Tachometer ist plombiert. Bei Verletzung der Plombe oder bei Ausfall des Tachos ist der
Vermieter sofort zu verständigen. Andernfalls erfolgt eine Berechnung von 600 Kilometern pro Tag, wobei
der Mieter und der Vermieter das Recht haben, eine niedrigere oder höhere Kilometerzahl nachzuweisen.
§ 3 Mietpreise
Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeugs an den Mieter eine Mietvorauszahlung zu
verlangen. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig. Befindet sich
der Mieter in Zahlungsverzug, betragen die Verzugszinsen 5% über dem Leitzinssatz der Europäischen
Zentralbank, mindestens jedoch 10%.
§ 4 Kraftstoff
Der Vermieter überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter
ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht
vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter mit € 2,30 je Liter unter
Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.
§ 5 Fahrzeugbenutzung
Das Fahrzeug ist nur durch den oder die im Mietvertrag genannten Fahrer/-innen zu benutzen.
Dem Mieter ist es nicht gestattet, an Motorsport- und ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Das Gleiche gilt für Auslandsfahrten, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich schriftlich
genehmigt.
Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren.
Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
Bei LKW-Anmietung sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), der richtige
Gebrauch des Fahrtenschreibers (Diagrammscheibe) und ggf. der Ladepapiere zu beachten.
Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben
werden, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten €
100,00 nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet,
soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.
§ 6 Versicherung
Das Fahrzeug ist nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung" (AKB), den
Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Veruntreuung von
Selbstfahrervermietfahrzeugen" (ABVVS) sowie den Zusatzbedingungen zu den ABVVS" und den
gesetzlichen Bestimmungen versichert. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: begrenzte Deckung € 50
Mio. Bei Personenschäden € 8 Mio. je geschädigte Person.
Wird vom Mieter eine Insassenunfallschutzversicherung abgeschlossen, gelten folgende
Deckungssummen nach dem Pauschalsystem als vereinbart: im Todesfall € 25.565,00, im Falle von
Dauerinvalidität € 51.130,00.
§ 7 Haftung / Verhalten des Mieters bei einem Unfall und/oder einem sonstigen Schaden
Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug nur für die
Reparaturkosten und zwar beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen
Höchstbetrag bzw. für die je Schadensfall vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe auch Punkt 4).
Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
verursacht oder aber der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entsteht. Das
Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der zulässigen Durchfahrtshöhe und/oder -breite (§
41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO) verursacht werden.
Der Mieter haftet auch unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu
nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzung (z.B. Motorsport, Benutzung des Fahrzeugs zu
Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung)
oder durch unsachgemäße Behandlung oder durch das Ladegut entstanden sind.
Wird eine Haftungsbegrenzung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, wird der
Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung für
Schäden am angemieteten Fahrzeug freistellen (Bei mehreren Schadensfällen während der Mietzeit ist
also die Selbstbeteiligung pro Schadensfall vom Mieter zu zahlen!). Eine solche Freistellung erfolgt nicht
hinsichtlich der Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtung des Mieters zum
Verhalten bei Unfällen herrühren.
Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte
Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall
Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten
gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom
Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten
Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und
Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an
seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten
Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten
Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens.
§ 8 Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Alle weiter gehenden Ansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
§ 9 Personaldaten
Der Vermieter wird mit der Weiterleitung des Vermietauftrages an die Euromobil Autovermietung
GmbH und von dort an den Volkswagen Konzern beauftragt. Der Mieter ist damit einverstanden, dass
Euromobil die Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem Bundesverband der
Autovermieter Deutschland e.V., Grafenberger Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem
angeschlossenen Autovermietunternehmen im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit
dem jeweiligen Anlass (z.B. Fahrzeug nicht oder verspätet zurückgebracht, falsche Angaben bei
Anmietung, falsche bzw. verlustig gemeldete Ausweise vorgelegt, Nichterfüllung von
Zahlungsverpflichtungen, Vertragsverletzungen etc.) meldet, soweit dies zur Wahrung der berechtigten
Interessen von Euromobil, eines angeschlossenen Partners des Bundesverbandes der Autovermieter
Deutschlands e.V. oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der
Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss dieser Datenübermittlung hat. Der Vermieter und
Euromobil werden ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem Bundesverband der Autovermieter
Deutschlands e.V. einzuholen. Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. wird hiermit zu
dieser Auskunftserteilung ermächtigt.
Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. speichert die Daten, um den ihm
angeschlossenen Autovermietern Informationen zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit von Kunden
und/oder zur Aufdeckung von Vertragsverletzungen geben zu können. Er stellt diese Daten seinen
Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung
glaubhaft darlegen. Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. übermittelt nur objektive
Daten, ohne Angaben des meldenden Unternehmens (Autovermieter u.a.). Subjektive Werturteile,
persönliche Verhältnisse oder andere als die oben genannten Verhaltensweisen sind in den Auskünften
nicht enthalten. Der Mieter kann bei dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. Auskunft
über die dort jeweils gespeicherten Daten erhalten.
§ 10 Nichtigkeit / Nebenabreden / Schriftform
Die Nichtigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für Änderungen dieses Vertrages
ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abbedungen
werden.
§ 11 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck-
und Wechselverbindlichkeiten.
§ 12 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des
Vermieters, soweit
a) der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen (§38, Abs. 1 ZPO) ist,
b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.